2011/08/0341•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0341
2011/08/0341Verwaltungsgerichtshof11.12.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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