2011/08/0334•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0334
2011/08/0334Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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