2011/08/0182•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0182
2011/08/0182Verwaltungsgerichtshof11.12.2013
Entgelt Begriff Anspruchslohn
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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