2011/08/0170•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0170
2011/08/0170Verwaltungsgerichtshof08.07.2013
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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