2011/08/0165•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0165
2011/08/0165Verwaltungsgerichtshof13.11.2013
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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