2011/08/0125•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0125
2011/08/0125Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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