2011/08/0092•Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0092
2011/08/0092Verwaltungsgerichtshof04.09.2013
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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