Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0092

2011/08/0092Verwaltungsgerichtshof04.09.2013

Regest

Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Zeugen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011080092.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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