Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0083

2011/08/0083Verwaltungsgerichtshof04.09.2013

Regest

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/08/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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