2011/07/0099•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0099
2011/07/0099Verwaltungsgerichtshof25.09.2014
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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