Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0099

2011/07/0099Verwaltungsgerichtshof25.09.2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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