2011/07/0095•Verwaltungsgerichtshof 2011/07/0095
2011/07/0095Verwaltungsgerichtshof26.09.2013
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der den beschwerdeführenden Parteien erteilten Aufträge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jeder beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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