2011/06/0126•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0126
2011/06/0126Verwaltungsgerichtshof12.08.2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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