Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0104

2011/06/0104Verwaltungsgerichtshof07.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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