Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0096

2011/06/0096Verwaltungsgerichtshof28.11.2014

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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