2011/06/0096•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0096
2011/06/0096Verwaltungsgerichtshof28.11.2014
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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