Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0082

2011/06/0082Verwaltungsgerichtshof24.01.2014

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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