2011/06/0071•Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0071
2011/06/0071Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde A hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.