Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0044

2011/06/0044Verwaltungsgerichtshof27.08.2013

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/06/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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