2011/05/0137•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0137
2011/05/0137Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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