2011/05/0125•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0125
2011/05/0125Verwaltungsgerichtshof15.05.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40, den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 und der fünftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
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