2011/05/0124•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0124
2011/05/0124Verwaltungsgerichtshof08.04.2014
Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Parteiengehör Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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