Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0124

2011/05/0124Verwaltungsgerichtshof08.04.2014

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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