2011/05/0080•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0080
2011/05/0080Verwaltungsgerichtshof08.04.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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