2011/05/0068•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0068
2011/05/0068Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt K hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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