Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0004

2011/05/0004Verwaltungsgerichtshof31.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2011050004.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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