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2011/05/0004•Verwaltungsgerichtshof 2011/05/0004
2011/05/0004Verwaltungsgerichtshof31.01.2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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