2011/04/0168•Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0168
2011/04/0168Verwaltungsgerichtshof26.02.2014
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel
Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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