2011/04/0159•Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0159
2011/04/0159Verwaltungsgerichtshof26.02.2014
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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