Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0134

2011/04/0134Verwaltungsgerichtshof26.02.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/04/0134

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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