2011/03/0233•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0233
2011/03/0233Verwaltungsgerichtshof19.12.2013
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Ermessen VwRallg8 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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