Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0233

2011/03/0233Verwaltungsgerichtshof19.12.2013

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Ermessen VwRallg8 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0233

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2013

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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