Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0231

2011/03/0231Verwaltungsgerichtshof18.09.2013

Regest

Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Diverses örtliche Zuständigkeit Verfahrensbestimmungen Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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