2011/03/0183•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0183
2011/03/0183Verwaltungsgerichtshof26.03.2014
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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