Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0155

2011/03/0155Verwaltungsgerichtshof18.09.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0155

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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