2011/03/0094•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0094
2011/03/0094Verwaltungsgerichtshof23.08.2013
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
A.
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