2011/03/0068•Verwaltungsgerichtshof 2011/03/0068
2011/03/0068Verwaltungsgerichtshof23.10.2013
Übertretungen und Strafen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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