Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0306

2011/02/0306Verwaltungsgerichtshof20.11.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0306

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2011020306.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund und das Land Kärnten haben dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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