2011/02/0268•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0268
2011/02/0268Verwaltungsgerichtshof19.07.2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes a) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 27. Oktober 2009 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes b) des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Oktober 2009) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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