2011/02/0250•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0250
2011/02/0250Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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