Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0216

2011/02/0216Verwaltungsgerichtshof20.11.2013

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2013

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch über den Aufwandersatz findet nicht statt.

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