2011/02/0106•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0106
2011/02/0106Verwaltungsgerichtshof15.10.2013
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
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