Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0068

2011/02/0068Verwaltungsgerichtshof20.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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