Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0062

2011/02/0062Verwaltungsgerichtshof19.07.2013

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2013

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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