2011/02/0055•Verwaltungsgerichtshof 2011/02/0055
2011/02/0055Verwaltungsgerichtshof20.11.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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