2011/01/0185•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0185
2011/01/0185Verwaltungsgerichtshof29.01.2014
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gebühren Kosten
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit als damit dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Sachverständigen im Umfang von EUR 2.147,41 auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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