2011/01/0182•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0182
2011/01/0182Verwaltungsgerichtshof21.11.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Tiroler Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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