2011/01/0147•Verwaltungsgerichtshof 2011/01/0147
2011/01/0147Verwaltungsgerichtshof19.09.2013
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
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