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2010/22/0222•Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0222
2010/22/0222Verwaltungsgerichtshof09.11.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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