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2010/22/0164•Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0164
2010/22/0164Verwaltungsgerichtshof26.06.2012
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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