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2010/22/0120•Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0120
2010/22/0120Verwaltungsgerichtshof22.07.2011
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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