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2010/22/0100•Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0100
2010/22/0100Verwaltungsgerichtshof09.09.2010
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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