Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0046

2010/22/0046Verwaltungsgerichtshof15.06.2010

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/22/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2010220046.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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