2010/21/0523•Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0523
2010/21/0523Verwaltungsgerichtshof24.01.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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