Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0517

2010/21/0517Verwaltungsgerichtshof28.08.2012

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0517

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2010210517.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird insoweit, als er die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 30. August 2010 für rechtmäßig erklärt und feststellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, sowie im Kostenpunkt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen Umfang der Anfechtung (Schubhaftbescheid) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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