Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0515

2010/21/0515Verwaltungsgerichtshof17.11.2011

Regest

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/21/0515

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2010210515.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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